Allgemeine Geschäftsbedingungen

BIO-Energie & Agrarservice GbR Wolfertstetter
Eglhart 7, 83370 Seeon


§ 1 Allgemeines

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Vermietungen, Service und Dienstleistungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an. Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder schriftlich vereinbart werden.


§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend.


§ 3 Preise

Unsere Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten bzw. Transport-, Versand- oder Verpackungskosten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Bei auftretenden Erschwernissen wie z.B. extreme Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz o.ä. verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.


§ 4 Vertragsabschluss und Lieferbedingungen

Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsannahme zustande. Unsere Annahme erfolgt mit Zugang eines Bestätigungsschreibens beim Kunden oder mit der Auslieferung der bestellten Produkte bzw. der beauftragten Leistung. Im letztgenannten Fall verzichtet der Kunde auf eine gesonderte Annahmeerklärung.
Die Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet. Ist ein Produkt nicht verfügbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung entschädigungslos frei.
Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferung beschränkt sich auf das vereinbarte Liefergebiet.


§ 5 Vorbereitungs- und Hinweispflicht

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden Arbeitskräfte und Maschinen des Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so haften wir nicht für deren sachgerechten Einsatz. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Es wird auch im Unterlassungsfall nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrages gehaftet. Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden.

 

§ 6 Termine

Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen und ähnliche Umstände auf, sind wir nicht an die vereinbarte Zeit
gebunden. Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen für die Dauer der Verzögerung. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen.


§ 7 Verkehrssicherungspflicht

Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.


§ 8 Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.


§ 9 Haftung

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur schriftlichen Mängelrüge unverzüglich, jedoch innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten, verpflichtet; anderenfalls ist die Geltendmachung des Leistungsmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer entscheidend.
Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Leistungsmängelhaftung beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei der Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. Ist die Leistung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl den Mangel binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder eine neue Leistung herzustellen (Nacherfüllung). Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder verlangen, den Vertrag rückgängig zu machen (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden. Können wir einen vereinbarten Termin aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, z.B. Witterungsgründe, nicht einhalten, so haften wir nicht für daraus resultierende Schäden.


§ 10 Zahlung

Zahlungen sind nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren gemäß Rechnungsstellung fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu verlangen, in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach „§ 1 des Diskont – Überleitungs – Gesetzes vom 09. Juni 1998”. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten erhoben.
Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum.


§ 12 Kraftstoff

Wir weisen darauf hin, dass wir Dienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen und Biogasanlagen mit Mineralöl-Diesel durchführen. Falls ein Auftragnehmer Diesel-Rückvergütung beantragen möchte, so ist dies nur mit einer von uns am Jahresende erstellten Verbrauchsbescheinigung für Mineralöl-Diesel und nicht mit einer normalen Auftrags-Rechnung möglich.


§ 13 Selbstbeteiligung und Versicherungsschutz für den Mieter bei Schäden:

Der Mieter bestätigt vor Mietbeginn über eine Versicherung mit Einschluss von Gewahrsamsschäden bzw. Leihe und Obhut zu verfügen. Auf Rückfrage des Mieters kann jederzeit bei Ausgabe des Mietfahrzeugs der aktuelle Versicherungsschutz durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Aufgrund wechselnder Versicherungsbedingung behalten wir uns eine jederzeitige Änderung der Summen für die Höhe der Selbstbeteiligungen vor. Wir empfehlen, bei der eigenen Versicherung die Deckungssummen für das Ausleihen von Mietgeräte zu erfragen.
Zudem erkennt der Mieter im Schadensfall an, bis zu folgenden Selbstbeteiligungen/Schadenersatz Zahlungen zu leisten:
2.500,00 € Maschinenbruchschäden (nicht bei Schlepper) 2.500,00 € Vollkaskoschäden 2.500,00 € Haftpflichtschäden 1.000,00 € Teilkaskoschäden
Der Schaden setzt sich zusammen aus:
-Kosten für Reparatur oder Ersatz des beschädigten Fahrzeugs
-Nutzungsausfall
-Bearbeitungsgebühr


§ 14 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Firmensitz mit Gerichtsstand Traunstein. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall der ergänzungsbedürftigen Lücken.
(Stand 01.03.2021)

 


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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdrucken
Stand 1.3.2021
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